WählerinitiativeProSelmsdorfkritisch - transparent - kreativ
![]() S A T Z U N G§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen "Wählerinitiative Pro Selmsdorf", die Kurzbezeichnung lautet „WPS“ (2) Sie hat ihren Sitz in Selmsdorf. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 Zweck der Wählergemeinschaft Zweck der Wählerinitiative Pro Selmsdorf ist in parteipolitischer Unabhängigkeit unter breiter Bürgerbeteiligung das Wohl der Gemeinde Selmsdorf langfristig zu sichern und zu fördern. Sie verfolgt als vorrangiges Ziel die kommunalpolitische Arbeit im Interesse der Bürger(innen). § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Jede(r) wahlberechtigte Bürger(in) der Gemeinde Selmsdorf kann Mitglied werden. (2) Die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft schließt die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei aus, sobald ein Mandat der Wählerinitiative Pro Selmsdorf übernommen wird. (3) Der Eintritt in die Wählergemeinschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet (1) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum jeweiligen Monatsende (2) durch Ausschluss. Ausgeschlossen wird, wer a) gegen die Beschlüsse der Wählerinitiative Pro Selmsdorf gröblich verstoßen hat oder b) sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat oder c) nachträglich das aktive Wahlrecht verliert d) mit zwei Halbjahresbeiträgen im Rückstand ist. (3) durch Tod des Mitgliedes. § 5 Mittel Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählerinitiative Pro Selmsdorf durch a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden Die Mitglieder haben einen Monatsbeitrag von 5,- Euro zu entrichten. Der Beitrag ist halbjährlich zu zahlen. Bei Austritt oder Ausschluss ist ein bereits bezahlter Beitrag nicht zu erstatten. Für Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger(innen), Schüler(innen), Auszubildende, Student(inn)en, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende gilt ein ermäßigter Beitrag von 1,- Euro monatlich, der ebenfalls halbjährlich zu zahlen ist. § 6 Organe der Wählerinitiative Pro Selmsdorf Organe der Wählerinitiative Pro Selmsdorf sind 1. die Mitgliederversammlung ( bestehend aus allen Mitgliedern gemäß § 3 Satz 1 bis 3 ) 2. der Vorstand Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: - eine(r/m) Vorsitzenden - eine(r/m) stellvertretenden Vorsitzenden - eine(r/m) Schriftwart(in) - eine(r/m) Kassenwart(in) - eine(r/m) Jugendvertreter(in) Wird ein Mitglied für zwei zu besetzende Positionen in einer Person in den Vorstand gewählt, so ist als weiteres Mitglied des Vorstandes ein Beisitzer zu wählen. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahl. Die Nachwahl gilt für den Rest der Amtszeit. (3)Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¼ der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein. (4 )Der Vorstand führt die Geschäfte der Wählerinitiative Pro Selmsdorf im Rahmen dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung aus. § 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von de(r/m) Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von de(r/m) stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme de(r/s) amtierenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder, sofern ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt wurde. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird jeweils von de(r/m) Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von de(r/m) stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. (2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes d) Festlegung der künftigen Arbeit e) Wahl und Abberufung des Vorstandes f) Bestimmung der Wahlbewerber(innen) für die Kommunalwahl g) Berufungsverfahren bei Ausschluss eines Mitgliedes. Nach Anhörung entscheidet die einfache Mehrheit über den Berufungsantrag. (3) Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn der Vorstand es beschließt b) wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen. (5) Die Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Die Mitglieder werden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen. § 10 Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. (2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. (4) Für die Aufstellung der Kandidat(inn)en für die Kommunalwahlen gilt folgendes: a) Es können nur diejenigen Mitglieder der Wählerinitiative Pro Selmsdorf abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigt sind ( wahlberechtigte Mitglieder ). b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung in diesem Sinne nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Diese neue Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. c) Die Bewerber(innen) werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer und schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede(r) Bewerber(in) erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein(e) Bewerber(in) diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerber(inne)n mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerber(inne)n entscheidet das vom/von der Versammlungsleiter(in) zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. d) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 11 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben über die fristgemäße Einberufung enthalten muss, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber(innen), sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber(innen). Die Niederschrift ist von dem/r Leiter(in) der Versammlung, dem/r Schriftführer(in) und einem/r weiteren stimmberechtigten Versammlungs- teilnehmer(in) zu unterschreiben. § 11 Sitzungsniederschrift Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen: - Ort und Zeit der Versammlung - Form der Einladung - Namen der Teilnehmer - Tagesordnung - Ergebnisse der Abstimmungen Sie wird von de(r/m) Vorsitzenden und de(r/m) Schriftwart(in) unterzeichnet. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. § 12 Auflösung der Wählerinitiative Pro Selmsdorf (1) Die Auflösung der Wählerinitiative Pro Selmsdorf kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. (2) Bei Auflösung der Wählerinitiative Pro Selmsdorf fällt das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu. Selmsdorf, den 1. April 2004 Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 1. April 2004 in Selmsdorf genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 1. April 2004 in Kraft. |